Dies ist unsere Satzung.
Im Folgenden finden sich einige Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der aktuellen Satzung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und am LGH-Leben teilgenommen hat.
Hier haben wir zum einen festgelegt, dass nur Menschen, das heißt keine Unternehmen oder andere Vereine, Mitglied unseres Vereins werden können, und zum anderen, dass nicht nur ehemalige Schüler, sondern auch ehemalige Lehrer, Küchenfrauen, Psychologinnen, Sekretärinnen, Verwaltungsleiter, Hausmeister und noch viele mehr, beitreten können.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem ersten Vorstandsvorsitzenden,
– dem zweiten Vorstandsvorsitzenden und
– dem Kassierer.Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied alleine vertritt den Verein.
Dieser Absatz legt zum einen die einzelnen Mitglieder des Vorstandes fest und zum anderen regelt er rechtliche Dinge. Jedes Vorstandsmitglied hat als einzelne Person die Möglichkeit für den Verein rechtliche Bindungen einzugehen, zum Beispiel Einkäufe oder Reservierungen tätigen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
Der letzte Satz ist relevant, wenn die Mitgliederversammlung später im Jahr stattfindet als die zwei Jahre zuvor. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Verein immer einen Vorstand hat.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand regelt alles, was für den Verein zu regeln ist. Das heißt aber durchaus auch, dass er Aufgaben an andere (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) delegieren kann. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Arbeit kein Geld.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zur Sitzung des Vorstandes erfolgt durch den Vorstandsvorsitz schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat an den Vorstand und den Vereinsrat.
Es soll garantiert werden, dass wirklich alle dazu Berechtigten die Möglichkeit haben, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
…
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitz unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen.
Es soll garantiert werden, dass wirklich alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c) Satzungsänderungen,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
f) Mitgliedsbeiträge,
g) Aufnahme von Darlehen,
h) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung steht immer über allen anderen Organen des Vereins. Sie behält sich alle wichtigen Entscheidungen vor und kann auch Entscheidungen des Vorstandes aufheben.
§ 10 Satzungsänderung
…
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Möglicherweise finden das Amtsgericht oder das Finanzamt eines Tages Regelungen in unserer Satzung, die gar nicht erlaubt sind. In einem solchen Fall wird keine Mitgliederversammlung einberufen, sondern die Satzung wird im Sinne des Gesetzes einfach vom Vorstand geändert.